Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Anträge bis 30. September stellen
 
Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, können eine Ausgleichsleistung bei der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft beantragen.
 
Anspruch hierauf hat, wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und Forstwirtschaft nachweist.
 
Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb  rentenversicherungspflichtig  gearbeitet  haben.  Auch  ehemalige  Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag auf die Ausgleichsleistung stellen.
 
Die maximale Leistungshöhe beträgt zurzeit monatlich 80 Euro für Verheiratete und 48,00 Euro für Ledige.
 
Anträge auf eine Ausgleichsleistung sind bis zum 30. September 2019 zu stellen. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn der Antragsteller bereits eine gesetzliche Rente  vor dem 1. Juli 2019 bezogen hat. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2019 verloren.
 
Rückfragen können gerichtet werden an: Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  Druseltalstraße  51,  34131  Kassel,  Telefon:  0561 785179-00, Fax: 0561 7852179-49, E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Internet: www.zla.de

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