SVLFG ermöglicht schnelle Umsetzung der „Anpassungsbeihilfe“ ohne Antrag

 

Mit zwei Hilfsprogrammen mit einem Volumen von insgesamt 180 Millionen Euro sollen die landwirtschaftlichen Betriebe unterstützt werden, die besonders von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges betroffen sind (Pressemitteilung des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom 20.06.2022). Die Voraussetzungen für die „Anpassungsbeihilfe“ sollen von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ohne Antrag geprüft und im September 2022 ausgezahlt werden.

Nach dem Entwurf der „Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren“ soll die SVLFG der Anspruchsprüfung die bei ihr zum 22. März 2022 erfassten Unternehmensverhältnisse der betroffenen Unternehmen (Unternehmerstatus, Flächen- und Tierzahlen) zugrunde legen. Die zusätzliche Prüfung der „Greening-Prämie in 2021“ soll über einen Datenaustausch mit den Stellen der Bundesländer, die für die EU-Agrarförderung zuständig sind, durchgeführt werden. Eine Antragstellung für die „Anpassungsbeihilfe“ wird nicht erforderlich sein. In der verbleibenden Zeit wäre ein antragsbasiertes Verfahren nicht zu realisieren.

Bis Ende Juli 2022 werden die rechtlichen Voraussetzungen für die „Anpassungsbeihilfe“ geschaffen. Aktuelle Informationen wird die SVLFG laufend unter www.svlfg.de anbieten. 

 

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