SVLFG befürwortet Recht auf Schalldämpfer

Im November letzten Jahres hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einem Jäger das Bedürfnis, sein Gehör durch einen Schalldämpfer zu schützen, abgesprochen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau spricht sich dennoch für eine generelle Erlaubnis zum Einsatz von Schalldämpfern bei der Jagdausübung aus.
 
Viele Landesregierungen haben bereits ihre Jagdgesetze geändert und erlauben den Einsatz von Schalldämpfern an Jagdwaffen. Aus Sicht der SVLFG sollte bei der Genehmigung von Schalldämpfern das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des Grundgesetzes berücksichtigt werden. Es ist unstrittig, dass der Schussknall von Jagdwaffen über kurz oder lang das Gehör des Jägers schädigt. Zudem gefährdet und belastet der Schusslärm die Treiber, Hundeführer und unbeteiligte Dritte.
 
Die SVLFG hält es für notwendig, den Gesundheitsschutz der Jäger durch den Einsatz von Schalldämpfern zu fördern. Nach Angaben der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen sowie nach Schusslärmmessungen der SVLFG liegt der Mündungsknall von Jagdwaffen bei schalenwildtauglichen Kalibern zwischen 155 und 165 Dezibel (C). Durch Schalldämpfer wird der Schussknall um 20 bis 25 Dezibel (C) gesenkt
und dadurch der gesetzlich zulässige Höchstwert von 137 Dezibel (C) in der Regel unterschritten.  
 
Gesetzlich normierte Grundprinzipien des Arbeitsschutzes zielen darauf ab, Gefahren nach Möglichkeit bereits von vornherein gar nicht entstehen zu lassen und nicht erst in zweiter Linie durch eine persönliche Schutzausrüstung zu reduzieren. Das bedeutet in diesem Fall,    dass der Lärm bereits am Entstehungsort reduziert wird – dies wird durch den Schalldämpfer-Einsatz erfüllt –  und nicht erst durch eine persönliche  Schutzausrüstung die schädlichen Auswirkungen auf den Menschen verhindert werden.    

2019 12 13 Schalldämpfer

Text und Foto: SVLFG

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