Wer bisher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage gezahlt hat, kann sich freuen. Durch eine Regelung im Jahressteuergesetz 2022 entfällt rückwirkend ab 1. Januar 2022 die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenkassen erstatten zu viel gezahlte Beiträge.
Profitieren können alle Betreiber einer PV-Anlage mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak). Beim Betrieb mehrerer Anlagen steigt die Maximalgrenze unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf 100 kW (peak).
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) weist darauf hin, dass die Krankenkassen nicht automatisch tätig werden können, da ihnen insbesondere die Leistung der jeweiligen PV-Anlage nicht bekannt ist. Betroffene sollten sich daher zwecks Überprüfung der Beitragsbemessung und unter Beifügung eines Nachweises der installierten Bruttoleistung der PV-Anlage (z. B. Auszug Marktstammdatenregister) mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Die Krankenkassen werden im Regelfall die Beitragsbemessung korrigieren und überzahlte Beiträge erstatten – allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 den Wegfall der bisher steuerpflichtigen Einkünfte bestätigt.
Beitragsnachforderungen vermeiden
Insbesondere Betreiber mehrerer PV-Anlagen, deren Gesamtbruttoleistung die Grenze von 30 kW (peak) übersteigt, sollten die Steuerfreiheit zunächst durch ihren Steuerberater oder das Finanzamt prüfen lassen. Ansonsten kann es zu Beitragsnachforderungen einschließlich Rückzahlung zunächst erstatteter Beiträge kommen.
Wo kann sich die Neuregelung noch auswirken?
Einnahmen aus PV-Anlagen werden auch in anderen Sozialversicherungsbereichen berücksichtigt (z. B. Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Berücksichtigung bei der Familienversicherung, Einkommensanrechnung bei Erwerbs- und Hinterbliebenenrenten). Auch in diesen Fällen sollte Kontakt zum Sozialversicherungsträger aufgenommen werden, wenn die PV-Anlage ab 2022 steuerfrei ist.
Zum Hintergrund
Der durch den Betrieb einer PV-Anlage entstehende Gewinn oder Verlust zählt steuerlich zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich damit um Arbeitseinkommen, das bei freiwilligen Mitgliedern generell und bei Pflichtmitgliedern, wenn sie daneben noch eine Rente oder einen Versorgungsbezug beziehen, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Text: SVLFG