Schlechte Sicht – Baumfällarbeiten verboten

Bei schlechter Sicht sind Baumfällarbeiten verboten. So steht es in der Unfallverhütungsvorschrift der land- und forstwirtschaftli-chen Berufsgenossenschaft (VSG 4.3 § 5 Fällung und Aufarbei-tung:   (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fällarbeiten nur bei Tageslicht und nicht bei Sichtbehinderung oder star-kem Wind ausgeführt werden.

Schlechte Sicht ist immer dann, wenn der Gefahrenbereich (= doppelte Baumlänge in der Kreisfläche des zu fällenden Baumes) nicht oder nur unvollständig eingesehen werden kann.

Weil Nebel und früh einsetzende Dämmerung in der kalten Jahreszeit oft zum Zustand „Schlechte Sicht / Verbot von Baumfällarbeiten“ führen, lohnt sich Bäume fällen mit der Motorsäge oft nicht. Zu gering ist die Tagesleistung im Vergleich zu Ertrag und dem eingegangenen Risiko.

Der Einsatz von Erntemaschinen (im Auftrag mehrerer aneinan-der grenzender Waldbesitzer oder koordiniert durch die Forstbe-triebsgemeinschaft oder den Waldbesitzerverein) ist da deutlich erfolgreicher. Und wirtschaftlicher. Und sicherer.

Fragen zur Waldbewirtschaftung beantworten die Forstämter.
Fragen zur Holzernte beantworten anerkannte Forstprofis und die forstlichen Zusammenschlüsse.
Fragen zur Sicherheit bei Waldarbeit beantworten Ihre Außen-dienstmitarbeiter der Berufsgenossenschaft und der Innendienst in Landshut: Dagmar Kühl, Tel. 0561 785 13631; in Augsburg: Rita Kanjo, Tel. 0561 785 13172; und Bayreuth: Marianne Schön, Tel. 0561 785 13480.

Fällarbeiten Sicht DSC4546
Bei schlechter Sicht ist Bäume fällen verboten. Zur Waldarbeit ausrücken mit Motorsäge und Traktor ist in den Herbst- und Win-terwochen oft unwirtschaftlich und gefährlich.
Besser: Der Einsatz von Ernte- und Durchforstungstechnik, gut geplant und koordiniert bringt Gewinn und sichere Ergebnisse – in jeder Hinsicht.

Text und Foto: SVLFG – Fritz Allinger

Skip to content