Saisonarbeit: Sozialschutz-Paket hilft

Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein umfangreiches Sozialschutz-Paket verabschie-
det, das auch für die Land- und Ernährungswirtschaft wegen der besonderen Systemrele-
vanz vielfältige Unterstützungsmaßnahmen vorsieht. Besonders die Saisonarbeit soll in
der jetzigen Ausnahmesituation für alle finanziell attraktiver werden.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten (SVLFG) macht auf die folgenden Maß-
nahmen besonders aufmerksam:
Als „systemrelevante Infrastruktur“ wird die Produktion in den Betrieben der Land- und Er-
nährungswirtschaft auch weiterhin möglich sein, sofern die Maßnahmen des erforderlichen
Gesundheitsschutzes gewährleistet werden können.
Um dem Mangel an Saisonarbeitskräften entgegen zu wirken, werden die Zeitgrenzen für
kurzfristig Beschäftigte von bisher 70 auf bis zu 115 Arbeitstage ausgeweitet.  

Saisonkräfte dürfen also bis zu fünf Monate oder 115 Arbeitstage sozialversicherungsfrei
arbeiten. Daneben werden auch die Arbeitszeitvorschriften gelockert, so dass eine 6-Tage-
Woche und Sonntagsarbeit ohne obligatorischen Ausgleichstag möglich werden.

Interessant für Bezieher von Kurzarbeitergeld: Das Einkommen aus einer Nebenbeschäfti-
gung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem
eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wer von
Kurzarbeit betroffen ist, könnte so durch einen Einsatz als Erntehelfer die Finanzlücke zum
bisherigen Nettolohn ausgleichen. Wer zum Beispiel bisher 2.000 Euro netto verdient hat

und durch die Kurzarbeit derzeit mit nur noch 1.200 Euro auskommen muss, kann die feh-
lenden 800 Euro ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld hinzuverdienen.

Interessant für Vorruheständler: Als Anreiz für eine Saisonbeschäftigung in der Landwirt-
schaft wird die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020
auf 44.590 Euro (bisher 6.300 Euro) angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte für
Bezieher einer vorzeitigen Altersrente ganz ausgesetzt.  

Als weitere Unterstützungsmaßnahme enthält das Paket einen Pächterschutz. Landwirten,
die aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation nicht in der Lage sind, ihre Pachtzahlungen
zu leisten, darf für einen Übergangszeitraum nicht gekündigt werden. Der Pächterschutz ist
zunächst befristet bis Ende Juni 2020.

Darüber hinaus stellt der Bund für die von der Corona-Krise betroffenen Solo-Selbständigen
und Kleinunternehmer einmalige Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro zur Verfügung.  

Alle Maßnahmen des Sozialschutz-Paketes finden sich auf der Internetseite des Bundesmi-
nisteriums für Arbeit und Soziales unter: www.bmas.de

Quelle: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

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