Grundrente nur für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung

Der vom Bundeskabinett am 19. Februar 2020 verabschiedete Gesetzentwurf sieht keine Einführung der Grundrente in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) vor.
 
Nach dem Willen der Koalitionspartner sollen nur Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von der Grundrente profitieren. Die Grundrente ist nicht für Landwirte, andere Selbständige sowie Beamte, Richter und Soldaten, vorgesehen, welche nicht in der GRV versichert sind. Landwirte würden eine solche daher nur erhalten können, wenn sie neben ihrer Versicherung in der AdL mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten in der GRV zurückgelegt haben. Hierbei sollen laut Gesetzentwurf die Zeiten aus der AdL nicht berücksichtigt werden.
 
Grund hierfür ist, dass die AdL als Alterssicherung für Selbständige in der Landwirtschaft, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen eine besondere Sicherung dar stellt, die im Gegensatz zur GRV nur zum Teil über Beiträge finanziert wird. Der Einheitsbeitrag in der AdL ist einkommensunabhängig. Einkommensschwächere Versicherte können zudem einen Beitragszuschuss erhalten. Jeder Monatsbeitrag hat – unabhängig von möglichen Beitragszuschüssen – in der AdL bei der Rentenberechnung die gleiche Wertigkeit.
 
In der GRV hingegen richtet sich der Beitrag grundsätzlich nach der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts. Das heißt, je mehr aufgrund des Verdienstes an Beiträgen gezahlt wird, desto höher fällt die spätere Rente aus. Die Renten derjenigen Arbeitnehmer, die mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten in der GRV vorweisen, aber nur eine geringe Rente erhalten, weil sie zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsentgelts erzielt haben, sollen ab dem Jahr 2021 durch die Grundrente erhöht werden.
 
Nach dem Gesetzesentwurf werden neben der Grundrente auch Freibeträge beim Wohngeld, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der Sozialhilfe und bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung eingeführt. Auch hierfür müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten zurückgelegt worden sein. Hierbei sollen auch vergleichbare Zeiten, wie zum Beispiel Versicherungszeiten als Landwirt, berücksichtigt werden.
 
Text: SVLFG

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