Coronavirus – Betriebs- und Haushaltshilfe bei Erkrankung – nicht bei Quarantäne

Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. 

Die Gestellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bemüht sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.

Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.

Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht. Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei folgenden Behörden zu erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann:

Bundesland

Behörde

Telefon

Baden-Württemberg

Zuständig sind die Gesundheitsämter

 

Bayern

Zuständig sind die Regierungsbezirke

 

Berlin

Zuständig sind die Gesundheitsämter

 

Brandenburg

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

0331 8683-0

Bremen

Ordnungsamt der Stadt Bremen

0421 3619502

Bremen (Bremerhaven)

Magistrat der Stadt Bremerhaven

0471 5900

Hamburg

Zuständig sind die Bezirksämter

 

Hessen

Zuständig sind die Gesundheitsämter

 

Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales

0381 331-59000

Niedersachsen

Zuständig sind die Gesundheitsämter

 

Nordrhein-Westfalen (Rheinland)

Landesverband Rheinland

0221 809-5444

Nordrhein-Westfalen (Westfalen-Lippe)

Landesverband Westfalen-Lippe

0251 591-01

Saarland

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

0681 50100

Sachsen

Landesdirektion Sachsen

0371 532-1223 oder 0371 532-2099

Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt

Halle: 0345 514 0

Magdeburg: 0391 567 02

Dessau: 0340 6506 0

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

06341 26-460

Schleswig-Holstein

Landesamt für soziale Dienste

0461 80645 oder 0461 80633

Thüringen

Landesverwaltungsamt

0361 573321317

 

SVLFG

 

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