Aufgrund der weiter rückläufigen Corona-Infektionszahlen, ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Betriebe sind nun in der Eigenverantwortung, den Schutz ihrer Beschäftigten vor dem Coronavirus sicherzustellen. Die Aufgabe von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist es, Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und daraus abgeleitete Schutzmaßnahmen für den Betrieb zu ergreifen. Die Gefährdungsbeurteilung ist stetig an das regionale Infektionsgeschehen anzupassen. Der betriebliche Infektionsschutz spielt damit auch weiterhin eine wichtige Rolle.
Das ändert sich:
- Die 3G-Pflicht entfällt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht mehr zur Nachweiskontrolle verpflichtet und berechtigt.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, ihren Beschäftigen Coronatests anzubieten. Auf freiwilliger Basis ist dies weiterhin möglich, um das betriebliche Infektionsgeschehen gering zu halten. Die Kosten für die Beschaffung von Tests trägt der Unternehmer.
- Die Pflicht des Arbeitgebers, Arbeit im Homeoffice anzubieten, entfällt.
- Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nicht mehr verpflichtend. Masken müssen vom Betrieb nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
- Ein Hygieneplan muss nicht mehr erstellt werden.
- Beschäftigten muss eine Corona-Schutzimpfung nicht mehr während der Arbeitszeit ermöglicht werden.
Informationen zur Gefährdungsbeurteilung gibt die SVLFG auf der Internetseite www.svlfg.de/gefaehrdungsbeurteilung.