Der Bundestag hat am 7. Mai Neuregelungen im Berufskrankheitenrecht beschlossen. Diese sehen unter anderem vor, dass bei den Berufskrankheiten, für die bisher die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit für die Anerkennung erforderlich war, diese Voraussetzung wegfällt.
Zu diesen Berufskrankheiten gehören schwere Hautkrankheiten, bestimmte obstruktive Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen und Erkrankungen der Sehnenscheiden und Bandscheiben.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Auch die weiteren Änderungen des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) entwickeln das Berufskrankheitenrecht weiter. Neben dem Wegfall der Tätigkeitsaufgabe wird zukünftig die Ursachenermittlung erleichtert sowie die Forschung im Bereich der Berufskrankheiten gefördert. Viele der Änderungen beruhen auf Vorschlägen der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften und wurden schließlich vom Gesetzgeber aufgegriffen. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger erhoffen sich davon, dass Daten über Arbeitsbelastungen noch effektiver als bisher gebündelt werden können und dadurch mehr Wissen über die Ursachen von Berufskrankheiten zu erlangen ist.
Text: Martina Opfermann-Kersten – SVLFG