Das Bundessozialgericht (BSG) lässt keinen Zweifel daran, dass Jagdunternehmen bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) zu versichern sind. Es hat aber jetzt entschieden, dass nicht jedes einzelne Jagdrevier
in der Unfallversicherung als eigenes Jagdunternehmen betrachtet muss, sondern auch mehrere Jagdunternehmen gemeinsam veranlagt werden können.
Mit Urteil vom 20. August 2019 (Aktenzeichen B 2 U 35/17 R) hat das BSG die Revision eines Jagdunternehmers aus formellen Gründen zurückgewiesen. Gleichwohl hat es aber eine seit Jahrzehnten von Sozial- und Landessozialgerichten bestätigte Rechtsauffassung geändert. Bisher wurde unter Hinweis auf das Jagdrecht jedes Jagdrevier als eigenes Jagdunternehmen als Mitglied der LBG erfasst; und das auch dann, wenn mehrere Jagdreviere von einem Unternehmer zusammen geführt wurden.
Entschieden wurde über einen Sachverhalt, in dem zwei Jagdreviere als Landesjagdschule betrieben wurden, um Jäger aus- und fortzubilden. Die benachbarten Jagdreviere standen unter der Leitung eines Unternehmers und waren planvoll und dauerhaft zusammengefasst. Arbeitskräfte sowie Betriebsmittel wurden wechselseitig eingesetzt. Aufgrund dieses technisch-betriebswirtschaftlichen Zusammenhangs erkannte das BSG das Vorliegen nur eines Unternehmens an. Jagdspezifische Regelungen – hier die separaten Jagdreviere – wurden unfallversicherungsrechtlich als irrelevant bewertet.
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung?
Für jedes Unternehmen ist ein Beitrag zur LBG zu zahlen. Dabei fällt neben dem risikobezogenen Beitragsteil (abhängig von der Größe der bejagbaren Fläche) für jedes Unternehmen ein Grundbeitrag von zurzeit mindestens 74,67 Euro an. Sind mehrere Jagdreviere als ein Unternehmen zu betrachten, ist nur ein Grundbeitrag zu zahlen. Außerdem ist der flächenabhängige risikobezogene Beitragsteil degressiv ausgestaltet. Die Zusammenfassung zu einem Unternehmen kann deshalb auch hier leichte Beitragsvorteile bringen.
Was ist zu tun?
Das Urteil liegt noch nicht schriftlich vor. Eine umfassende Bewertung ist daher noch nicht möglich. Wenn aber eine enge Verbindung mehrerer Jagdreviere – wie im entschiedenen Sachverhalt – gegeben ist, wird eine Zusammenlegung der Mitgliedschaften künftig möglich sein. Da entsprechende Sachverhalte der LBG zumeist nicht bekannt sind, ist sie auf entsprechende Anträge der Jagdunternehmer angewiesen. In etwa drei Monaten wird mit dem schriftlichen Urteil gerechnet. Die LBG wird dann unter www.svlfg.de näher informieren und auch die Jagdverbände unterrichten.
Enthält die Entscheidung weitere interessante Ausführungen?
Gelegentlich wird die Zugehörigkeit von Jagden zur LBG in Frage gestellt. Für das BSG ist dies aber so eindeutig, dass dieser Punkt überhaupt nicht thematisiert wurde. Eigen- und Pachtjagden sind als Unternehmen der Jagd und damit als landwirtschaftliche Unternehmen Mitglied der LBG. Es bestehen Versicherungsschutz und Beitragspflicht.
SVLFG