Absolvieren Tochter oder Sohn eine Ausbildung im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb, sind sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) zu versichern. Dies gilt auch für Auszubildende, die mit dem Unternehmer oder dessen Ehegatten verwandt oder verschwägert sind.
Die LKK ist zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In der Anmeldung zur Sozialversicherung ist für den Auszubildenden die Personengruppe „102“ und die Beitragsgruppe „4111“ anzugeben.
Der Unternehmer zahlt den nach der Betriebsgröße bemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (25 Prozent des Unternehmerbeitrags) allein. Die sich aus der Brutto-Ausbildungsvergütung berechneten Beiträge zur Rentenversicherung (Beitragssatz 18,60 Prozent) und Arbeitslosenversicherung (Beitragssatz 3,00 Prozent) teilen sich Unternehmer und Auszubildende hälftig. Wie jeder andere Arbeitgeber muss der Landwirt auch eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,06 Prozent abführen.
Zu beachten ist, dass die Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (Erstattung von Lohnkosten während der Entgeltfortzahlung) nicht für Auszubildende gelten, die bei der LKK versichert sind. Umlagebeiträge (U1/U2) sind daher weder an die LKK noch an eine andere Krankenkasse zu zahlen. 2
Weitere Informationen stehen online unter www.svlfg.de > Versicherung Beitrag > Informationen für Arbeitgeber.
Text: SVLFG