Wegen der bodennahen Gülleausbringung werden derzeit wieder viele Güllewagen gekauft. Landwirte sind beim Kauf von neuer Technik immer der Meinung, was sie kaufen ist auch rechtlich in Ordnung. Leider ist das nicht immer so. Hersteller von Gülletankwagen müssen beim Bau die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I und die Norm für Flüssigmisttankwagen DIN EN 707 einhalten und erfüllen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gibt deshalb Tipps, was beim Kauf von Güllewagen zu beachten ist.
Warum bauen Hersteller von Güllewagen den ALB- (automatisches lastabhängiges Bremsventil) Bremskraftregler immer an die Füllstandanzeige? Dies hat zur Folge, wenn der Landwirt mit einem halbvollen Güllefass talabwärts fährt, zeigt die Füllstandanzeige an, dass das Fass voll ist und der ALB Regler regelt Volllast. Die Bremsen am Güllewagen blockieren und das Fass schmiert ab. Umstürze sind meistens die Folge. Nach der DIN EN 707 muss der Tank von 6.000 – 10.000 Liter eine Schlingerwand, die mindestens 2/3 der Tankquerschnittsfläche ausfüllt, haben. Schlingerwände haben die Aufgabe, dass sich der Gülletankwagen nicht aufschaukelt, wenn gebremst oder beschleunigt wird. Bei 10.000 – 15.000 Liter Tankinhalt müssen zwei Schlingerwände und ab 15.000 Liter drei Schlingerwände eingebaut sein.
Die Schlingerwand in diesem Tank ist zu klein. In dem Tank müssten mindestens zwei Wände eingebaut sein. Die DIN EN 707 besagt auch, wenn sich eine oder mehrere Öffnungen im oberen Bereich des Tanks befinden, muss der Hersteller Zugangsmöglichkeiten schaffen, damit man diesen Bereich sicher erreicht und sich sicher aufhalten kann. Warum halten sich hier Hersteller von Güllewagen nicht an die Vorschriften? Im LKW-Bereich ist bei Tanks immer ein Aufstieg mit klappbarem Geländer aufgebaut. Bei Gülletankwagen wäre das auch möglich, wie es die Firma Zunhammer auf dem Bild 3 zeigt.
Bei Unfällen mit Personen, die sich wegen Mängel an der Maschine ereignet haben, werden die Hersteller von der Berufsgenossenschaft in Regress genommen. Der Unfall kann dadurch aber auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft, für Landshut 0561/78513631 (Dagmar Kühl).
Text und Fotos: SVLFG – Günter Stemplinger