Antrag für Zusatzversorgung bis 30. September stellen

Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, können bei der Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung beantragen.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet war. Außerdem ist für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen.

Personen aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungs­pflichtig gearbeitet haben.

Auch ehemalige Beschäftigte, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag stellen.

Die maximale Leistungshöhe beträgt 80 Euro monatlich für Verheiratete und 48 Euro für Ledige. Anträge sind bis zum 30. September 2023 zu stellen. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn bereits vor dem 1. Juli 2023 eine gesetzliche Rente bezogen wurde. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2023 verloren.

Text: SVLFG

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