In der Gemeinde Oberschneiding besteht eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen. Nach dieser Verordnung sind die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden zur Straßenreinigung verpflichtet.
Jahreszeitenbedingt ist zur Zeit und in den kommenden Monaten wieder mit Gras, Unkraut und Baumkeimlingen im Straßenbereich, besonders jedoch in der Straßenrinne zu rechnen. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorschriften der Reinhaltung der öffentlichen Gehwege und Straßen hingewiesen. Unkrautvertilgungsmittel mit Herbiziden dürfen nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz zur Unkrautbeseitigung an Bordsteinen, Stellplätzen, Hofeinfahrten nicht mehr verwendet werden.
Was ist zu reinigen?
Auf Grundstücksbreite sind zu reinigen:
- die Geh- und Radwege
- der Bordstein und die Straßenrinne
- der Parkstreifen (auch wenn er von der Fahrbahn getrennt ist)
- die Fahrbahn in einer Breite von 1 m, gerechnet vom Fahrbahnrand
Wie ist zu reinigen ?
Die Reinigungsfläche ist insbesondere:
- jedes Wochenende zu kehren und von Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat zu säubern. Fällt der Reinigungstag auf einen Feiertag, so sind die Reinigungsarbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.
- von Gras und Unkraut zu befreien, dies jedoch bitte nicht mit umweltschädlichen Mitteln.
Bei Bedarf sind Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.