Hinweise für die verkehrsrechtliche Sicherung an Bau- und Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum

  1. Die Bauunternehmer sind verpflichtet, gemäß § 45 Abs. 6 StVO vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Gemäß § 49 IV Nr. 3 StVO stellt die Einrichtung einer nicht genehmigten Baustelle eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € geahndet.
  2. Der Antrag ist rechtzeitig und vollständig ausgefüllt – mindestens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten – einzureichen. Besteht ein geeigneter Regelplan, so ist dieser auf dem Antrag vorzuschlagen, ansonsten ist dem Antrag ein Verkehrszeichenplan beizufügen.
    Wir bitten, das umseitige Antragsformular zu verwenden. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
  3. Verkehrsrechtliche Anordnungen können weder telefonisch noch sehr kurzfristig erteilt werden, da vor jeder Entscheidung die Polizei und der jeweilige Straßenbaulastträger zu hören sind.
  4. Die angeordneten erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen die StVO sowie den geltenden Güteanforderungen entsprechen. Verkehrszeichen müssen retroreflektierend (Typ 2 gemäß DIN 6171) sein.

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