Ausweitung der Notbetreuung, Verlängerung der Betretungsverbote
Laut Beschluss der Bayerischen Staatregierung vom 16.04.2020 wird das Betretungsverbot von Kitas (…) verlängert und die Notbetreuung ausgeweitet.
Bitte setzen Sie sich frühzeitig telefonisch mit der Kita Pusteblume in Verbindung, wenn Sie für Ihr Kind Bedarf an einem Notbetreuungsplatz haben. Wir sind täglich von 9.00-14.00 Uhr unter der Telefonnummer 09426/616 für Sie erreichbar. Wir bitten Sie, die Notbetreuung nur in Anspruch zu nehmen, wenn es absolut notwendig ist. An welchem Standort die Notbetreuung für Ihr Kind stattfindet, erfahren Sie persönlich nach der Anmeldung.
20. April 2020
337. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung Coronavirus (COVID-19)
Verlängerung der Betretungsverbote und Ausweitung der Notbetreuung
Mit Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 16. April 2020 wurden die bislang bis zum 19. April 2020 geltenden Betretungsverbote in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) um eine Woche bis einschließlich 26. April 2020 verlängert. Das RKI weist zurzeit keine Risikogebiete aus.
Voraussetzung für die Notbetreuung ist ab sofort daher nicht mehr, dass sich das Kind nicht in einem Gebiet aufgehalten hat, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist. Stattdessen darf das Kind keiner Quarantänemaßnahme unterliegen. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die am 10. April 2020 in Kraft getretene Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) hin. Danach müssen sich Personen, die sich nach dem 9. April 2020 im Ausland aufgehalten haben, in häusliche Quarantäne begeben, sofern keine Ausnahme nach § 2 EQV gegeben ist.
Im Laufe dieser Woche wird eine weitere Verlängerung der Betretungsverbote über den 26. April hinaus erfolgen, die mit einer behutsamen Erweiterung der Notbetreuung einhergehen wird. Über deren Details möchten wir Sie im Folgenden informieren.
Ab dem 27. April 2020 gilt:
- Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht
- Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies galt bisher nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und
- Die HPTs der Jugendhilfe werden wegen des hohen pädagogischen und therapeutischen Förderbedarfs der dort betreuten Kinder von den Betretungsverboten ausgenommen.
- In HPTs, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen, werden Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Die Leitung der Einrichtung kann in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk im Hinblick auf das Wohl der Kinder und deren Familien einzelne Kinder zur Notbetreuung zulassen.
Die unter Nummer 1 und 2 dargestellten Änderungen im Rahmen der Berechtigung zur Notbetreuung gelten auch für den Bereich der Tagespflege und der Heilpädagogischen Tagesstätten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen. Tagespflege ist darüber hinaus auch weiterhin im Haushalt der Eltern des betreuten Kindes möglich, sofern ausschließlich Kinder aus diesem Haushalt betreut werden.
Ferner arbeiten wir derzeit gemeinsam mit Experten an einer Handreichung für die Praxis zu den Fragen rund um die Ausweitung der Notbetreuung. Diese soll Hinweise zu den Vorgaben des Infektionsschutzes (bspw. Empfehlungen rund um das Thema Desinfektion und das Tragen von Community-Masken), zur Sicherheit und Gesundheit von Kindern und insbesondere auch Beschäftigten sowie zu Hygienemaßnahmen in Kindertageseinrichtungen und den psychologischen und pädagogischen Fragen, die sich im Rahmen der Corona-Krise stellen, enthalten. Eine Veröffentlichung auf unserer Internetseite ist noch für diese Woche geplant.
Die Informationen auf der Internetseite des StMAS werden entsprechend angepasst. Das gilt insbesondere für die Elterninformation und die Elternerklärung. Wir bitten Sie, ab dem 27. April 2020 die neuen Dokumente zu verwenden und für Auslegungsfragen unsere FAQs im Blick zu behalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung