Die Zahl der am Coronavirus Erkrankten ist nach wie vor hoch. Deshalb wurde die bisher geltende Allgemeinverfügung in Bayern verlängert. Kinder dürfen daher vorerst bis einschließlich 24. Mai 2020 keine Kindertageseinrichtung oder Großtagespflegestelle betreten. Damit entfallen derzeit die regulären Betreuungsangebote.
Eine Notbetreuung wird aktuell angeboten, wenn
ein Erziehungsberechtigter
- in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist
- als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist
eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender
- erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist
- an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist oder an einer Einrichtung studiert, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, und aufgrund des Studiums an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
- eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
- zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
beide Erziehungsberechtigte
- erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche (in der Regel mindestens 4 Tage) nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann.
Voraussetzung der Notbetreuung in allen diesen Fällen ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.
Insbesondere kann das Kind aufgenommen werden,
- wenn der Partner oder eine andere volljährige Person aufgrund eigener Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann,
- wenn der Partner oder eine andere volljährige Person zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen
Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.
Eine Notbetreuung wird daneben angeboten, wenn
- die Betreuung eines Kindes zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde
- die Eltern des Kindes einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben: Gerade dort, wo schon vor der Corona-Pandemie auch unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung hoher Unterstützungsbedarf bestand, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Damit hat der Kinderschutz insbesondere durch Unterstützung von Familien in Belastungssituationen auch in Corona-Zeiten oberste Priorität. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (Bescheid des Jugendamts bzw. Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII in Anspruch genommen wird).
- das Kind eine Behinderung hat oder von wesentlicher Behinderung bedroht ist: Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung muss durch Bescheid gemäß § 120 2 SGB IX festgestellt sein, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen sein und Leistungen hieraus erbracht werden.
- Schulkinder, an den Tagen, an denen sie den Unterricht vor Ort in der Schule besuchen: An Tagen, an denen die Schulkinder im Rahmen des „Lernens zuhause 2.0“ unterrichtet werden, ist der Besuch der Einrichtungen dagegen weiterhin auf die Kinder, die auch aus anderen Gründen die Notbetreuung besuchen können, beschränkt.
- In den eben genannten Fällen (Notbetreuung aufgrund Bedarf des Kindes) kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob eine Betreuung in der jeweiligen Familie sichergestellt werden könnte. Maßgeblich ist allein der Bedarf des Kindes bzw. der Anspruch der Eltern auf Hilfen zur Erziehung.
Voraussetzung der Notbetreuung ist immer, dass das Kind
- keine Krankheitssymptome aufweist, dabei geht es nicht nur um Symptome einer Erkrankung an COVID-19, sondern um Krankheiten jeglicher Art. Kranke Kinder gehören nicht in eine Kindertageseinrichtung, dies gilt in normalen Zeiten und erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie. Derzeit ist es daher explizit verboten und der Besuch trotz Krankheitssymptomen stellt eine Ordnungswidrigkeit
- nicht in Kontakt zu mit dem Coronavirus infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
- keiner sonstigen Quarantänemaßnahme
- Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die
- der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
- der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
- der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
- der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
- der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
- der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
- der Versorgung mit Drogerieprodukten,
- des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
- der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation),
- der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
- der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
- die Schulen (Schulleitung, Notbetreuung und Unterricht).
- Erfasst sind z.B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen und Wirtschaftsprüfer, die Herstellung von Arzneimitteln/Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen, Berufsbetreuer, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Beschäftigte in Versicherungen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Bereiche notwendig sind, und Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der Gewerkschaften benötigt werden.
Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur gehört, wenden Sie sich bitte an die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Einrichtung, die Ihr Kind besucht. Bei Zweifeln hält diese Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt.
Im Rahmen der Notbetreuung gelten Sie als alleinerziehend, wenn das Kind mit Ihnen in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Wenn beide Eltern aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit an der Kinderbetreuung gehindert sind und ein Elternteil aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann (z.B. Fernfahrer), gelten die gleichen Regelungen wie für Alleinerziehende.
- Die Kinder, die die Einrichtung nach dieser Regelung besuchen dürfen, werden in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Der Bayerischen Staatsregierung ist bewusst, dass die Betretungsverbote Eltern vor größte Herausforderungen stellen. Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihren Beitrag zum Infektionsschutz.
Sonderregelung im Bereich der Kindertagespflege
Die „klassischen“ Kindertagespflegestellen, in der maximal fünf fremde Kinder gleichzeitig durch eine feste Tagespflegeperson betreut werden, dürfen ab dem 11. Mai 2020 wieder regulär besucht werden.
Ein Betretungsverbot besteht nur noch für Kinder,
- die Krankheitssymptome aufweisen,
- die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder wenn seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind,
- die einer sonstigen Quarantänemaßnahme
Auch für den Bereich der Kindertagespflege ist eine Elternerklärung verfügbar.
Für die Großtagespflege gelten derzeit noch die gleichen Betretungsverbote wie für Kindertageseinrichtungen. Eine Notbetreuung ist dort weiterhin möglich.
Wenn Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, gilt Folgendes:
Ist Ihr Kind selbst erkrankt, können Sie nach Krankenversicherungsrecht einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Geregelt ist das im § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Voraussetzung ist, dass Mutter oder Vater nach ärztlichem Zeugnis zur Betreuung ihres erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes von der Arbeit fernbleiben, eine andere Vertrauensperson zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für die Dauer des Bezugs von Kinderkrankengeld – für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstagen im Jahr – besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegen den Arbeitgeber. Für Fragen sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden.
Ist Ihr Kind gesund und können Sie nicht zur Arbeit erscheinen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Oft kann in solchen Situationen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Zu denken ist etwa an Urlaub oder an einen Abbau von Überstunden.
Gegebenenfalls kann auch von zu Hause aus im Homeoffice gearbeitet werden, wenn das im Betrieb zulässig ist. Je nach individueller Situation wäre zum Beispiel auch
überlegenswert, mit dem Arbeitgeber eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung zu vereinbaren, um Beruf und Kinderbetreuung besser unter einen Hut zu bringen. Sofern Sie bereits in Teilzeit arbeiten, kann eventuell auch eine vorübergehende Änderung Ihrer Arbeitszeitverteilung ein hilfreicher Schritt sein, beispielsweise könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie an bestimmten Tagen, an denen die Kinderbetreuung anderweitig sichergestellt ist, länger arbeiten und im Gegenzug an anderen Tagen zuhause bleiben.
Wichtig ist deshalb auf jeden Fall, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, aufeinander zuzugehen und gemeinsam zu klären, welche Lösung für alle Beteiligten am besten ist.
Sofern Sie aufgrund der nötigen persönlichen Kinderbetreuung Gehaltseinbußen erleiden, haben Sie gegebenenfalls einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz. Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter „Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG“. Dort finden Sie auch den Online-Antrag, den Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber stellen muss (bzw. den Sie als Selbstständige/Selbstständiger selbst stellen müssen), und den Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“, der von Ihnen als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (bzw. als Selbstständige/Selbstständiger) auszufüllen ist.
Die Bayerische Staatsregierung hat am 28. April 2020 entschieden, Eltern in der Zeit der Betretungsverbote bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Konkret geht es dabei um die Eltern, die aufgrund der Betretungsverbote die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege derzeit nicht in Anspruch nehmen. Für Eltern von Kindern, die im Rahmen der Notbetreuung betreut werden, erfolgt von Seiten des Freistaats Bayern kein Beitragsersatz, da diese die mit den Elternbeiträgen vergütete Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Der Beitragsersatz ist ein Angebot des Freistaats Bayern an die Träger der Kindertagesbetreuung für die Monate April, Mai und Juni. Der Freistaat Bayern kann Elternbeiträge nicht verbieten. Die Träger, die in den jeweiligen Monaten keine Elternbeiträge erheben bzw. diese zurückerstatten, erhalten einen pauschalierten Beitragsersatz. Jeder Träger entscheidet selbst, ob er vom Beitragsersatz profitieren möchte. Wenn im jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. in der Satzung nichts anderes wirksam vereinbart wurde, gilt allerdings kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Betreuungsleistung der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt.
Das Angebot gilt nur für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden. Dies trifft auf den ganz überwiegenden Teil der Kindertagesbetreuung zu. Ob Ihre Betreuungseinrichtung BayKiBiG-gefördert ist, können Sie dort erfragen.
Wenn Sie Krippengeld erhalten, ist Folgendes zu beachten: Eltern, die Elternbeiträge tatsächlich weiterhin tragen, – sei es, weil das Kind im Rahmen der sog. Notbetreuung weiter betreut wird oder der Träger der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege das Angebot des Freistaates Bayern auf pauschalen Ersatz der Elternbeiträge nicht in Anspruch nimmt – haben weiterhin einen Anspruch auf Krippengeld.
Für Eltern, die aufgrund des Beitragsersatzes keine Elternbeiträge bezahlen, entfällt hingegen der Anspruch auf Krippengeld. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) informiert alle Eltern, die Krippengeld beziehen, mit einem gesonderten Schreiben über das weitere Vorgehen.