Ab 11. Mai 2020: Erneute Ausweitungen der Notbetreuung in der Pusteblume

Die Notbetreuung wird erneut in Richtung eines erweiterten Notbetriebs ausgeweitet. Berücksichtigung finden dabei sowohl die Entwicklungsbedarfe der Kinder als auch die Belastungssituation der Eltern.
 

Folgende weitere Gruppen können ab Montag, den 11. Mai 2020 die Notbetreuung in Anspruch nehmen:

  • Kinder mit (drohender) Behinderung, für die ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Bescheid festgestellt ist.
  • Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) haben. Gerade dort, wo schon vor der Corona-Pandemie auch unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung hoher Unterstützungsbedarf bestand, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Schon bislang bestand die Möglichkeit einer Notbetreuung, wenn dies vom zuständigen Jugendamt zur Sicherstellung des Kindeswohls angeordnet wurde. Damit hat der Kinderschutz insbesondere durch Unterstützung von Familien in Belastungssituationen auch in Corona-Zeiten oberste Priorität. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (Bescheid des Jugendamts bzw. Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII in Anspruch genommen wird).
  • Kinder von studierenden Alleinerziehenden.
  • Hortkinder der 4. Klassen, jeweils an den Tagen, an welchen sie in die Schule gehen können.

Bitte setzen Sie sich frühzeitig telefonisch mit der Kita Pusteblume in Verbindung, wenn Sie für Ihr Kind Bedarf an einem Notbetreuungsplatz haben. Wir sind täglich von 9.00-14.00 Uhr unter der Telefonnummer 09426/616 für Sie erreichbar. Wir bitten Sie, die Notbetreuung nur in Anspruch zu nehmen, wenn es absolut notwendig ist. An welchem Standort die Notbetreuung für Ihr Kind stattfindet, erfahren Sie persönlich nach der Anmeldung.

Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist: Dabei geht es nicht nur um Symptome einer Erkrankung an COVID-19, sondern um Krankheiten jeglicher Art. Kranke Kinder gehören nicht in eine Kita, dies gilt in normalen Zeiten und erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie.
  • nicht in Kontakt zu mit dem Coronavirus infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Welche Berufsgruppen fallen unter die „kritische Infrastruktur“?

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
  • der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
  • der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • der Medien (insbesondere Nachrichten-und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation),
  • der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und ­‑vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
  • die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).

Erfasst sind z.B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen und Wirtschaftsprüfer, die Herstellung von Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen und Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der Gewerkschaften benötigt werden.

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