Bekanntmachung über den Satzungsbeschlus des Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan GE „Oberschneiding-Siebenkofen“

Der Bau- und Umweltausschuss hat mit Beschluss vom 02.08.2023 das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan GE Oberschneiding – Siebenkofen beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan GE „Oberschneiding-Siebenkofen“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oberschneiding, Rathaus, Pfarrer-Handwercher-Platz 4, 94363 Oberschneiding, Zimmer 11 bzw. 12 während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Nach telefonischer Vereinbarung können beim Bauamt unter 09426/8504-29 oder -8504-20 auch Termine zur Erörterung bzw. Einsichtnahme zu anderen Zeiten ermöglicht werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des      § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan GE „Oberschneiding-Siebenkofen“ sowie die dazugehörigen Unterlagen sind auch im Internet unter www.oberschneiding.de (Wirtschaft und Bauen/Bauleitplanung/laufende Bauleitplanung) veröffentlicht.

Oberschneiding, 31.08.2023

Helmut Dünstl

3. Bürgermeister

Zu den Unterlagen:

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